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Vorlage - 032/2019  

Betreff: Über- und außerplanmäßige Aufwendungen 2018 - Unterrichtung
Status:öffentlich  
Verfasser:Ronja Lindenberg
Federführend:Fachbereich II - Finanzen   
Beratungsfolge:
Rat der Gemeinde Algermissen Kenntnisnahme
25.06.2019 
Sitzung des Rates der Gemeinde Algermissen zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Informationsvorlage:

 

Von den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen wird gemäß § 117 NKomVG Kenntnis genommen.

 

Für das Haushaltsjahr 2018 sind über folgende über- und außerplanmäßige Aufwendungen zu berichten:

 

Ergebnishaushalt:

 

1110600.4061000

Personal und Organisation, Zuführung zur Beihilferückstellung für aktive Bedienstete

4.142,00 €

ÜPL

Gemäß § 123 Abs. 2 NKomVG haben die Kommunen Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind, zu bilden.

 

§ 45 Abs. 1 KomHKVO bestimmt, dass Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen als Rückstellung in der Bilanz einzustellen sind. Gleiches gilt für die zukünftig zu zahlenden Beihilfen.

 

Die Verwaltung und Ermittlung der jeweiligen Rückstellung erfolgt durch die Niedersächsische Versorgungskasse (NVK).

 

Die Beihilferückstellung für aktive Bedienstete wird um 18.142,00 € erhöht, so dass zum Bilanzstichtag 31.12.2018 ein Wert von 218.066,00 € in der Bilanz ausgewiesen wird. Im Haushaltsplan 2018 wurde eine Erhöhung von 14.000,00 € veranschlagt, so dass der Haushaltsansatz um 4.142,00 € überschritten wird.

 

1110600.4073000

Personal und Organisation, Zuführung zur Rückstellung für Altersteilzeit

1.426,42 €

APL

Gemäß § 123 Abs. 2 NKomVG haben die Kommunen Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind, zu bilden.

 

Zu diesen Rückstellungen zählen nach § 45 Abs. 1 KomHKVO insbesondere auch Lohn- und Gehaltszahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit. Diese Zeiten der Freistellung umfassen u.a. die Ruhephase bei Altersteilzeit.

 

In den Vorjahren bestanden keine Vereinbarungen über Altersteilzeit, so dass eine entsprechende Rückstellung nicht zu bilden war. In 2018 wurde eine neue Vereinbarung begründet. Im Rahmen der Haushaltsplanung war der Abschluss einer Vereinbarung nicht abzusehen, so dass Mittel für die Zuführung zur Rückstellung nicht vorhanden waren.

 

Deckungskreis 4020

Teilhaushalt 20 (Fachbereich II-Finanzen), Zuführung zur Rückstellung für Rechnungsprüfungen

10.000,00

ÜPL

Gemäß § 123 Abs. 2 NKomVG haben die Kommunen Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind, zu bilden.

 

Der Aufwand für die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 wird durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Hildesheim in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand muss periodengerecht in dem Jahr ausgewiesen werden, für das sie entstehen. Diese erfolgt, in dem eine entsprechende Rückstellung gebildet wird. Aus den Prüfungen der vorangegangenen Jahresabschlüsse betragen die Prüfungskosten pro Jahr ca. 10.000,00 €. Haushaltsmittel sind nicht mehr vorhanden, so dass diese überplanmäßig zur Verfügung gestellt werden mussten.

 

Deckungskreis 4501

Abschreibungen auf immaterielles und Sachvermögen

42.250,56 €

ÜPL

Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten ist der Ressourcenverbrauch der Anlagegüter (Abschreibungen) zu buchen. Die Abschreibungen betragen 661.950,56 €. Hierdurch wird er Ansatz von 619.700,00 € um 42.250,56 € überschritten.

 

In 2018 führten die Maßnahmen Gestaltung der Plätze hinter dem Rathaus und der Bau einer Löschwasserzisterne an der Jahnstraße sowie den Erwerb von beweglichen Vermögensgegenständen für die gemeindlichen Einrichtungen zu erhöhten Abschreibungen. Zusätzliche Abschreibungen entstanden auch durch die kostenlose Übertragung einer Verlobungsbank vor dem sOfA an die Gemeinde und der Erwerb eines zusätzlichen Spielgerätes in Bledeln im Rahmen des Sponsorenlaufes.

 

Die Summe der Überschreitung ist überplanmäßig bereit zu stellen. Gemäß § 117 Abs. 5 NKomVG werden Abschreibungen, die den Haushaltsansatz überschreiten, durch den Hauptverwaltungsbeamten ermittelt und in die Erstellung des Jahresabschlusses einbezogen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

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