|
|
Beschlussvorschlag:
Der überplanmäßigen Aufwendung in Höhe von 10.000,00 € für die Zuführung zur Rückstellung für Rechnungsprüfungen wird zugestimmt.
Begründung:
Gemäß § 123 Abs. 2 NKomVG haben die Kommunen Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind, zu bilden.
Zu diesen Rückstellungen zählen nach § 45 Abs. 1 KomHKVO insbesondere auch Aufwendungen für die Rechnungsprüfung des Jahresabschlusses. Hierdurch wird eine periodengerechte Darstellung des Aufwandes im Rechnungsjahr ermöglicht.
Basierend auf den bisher entstandenen Prüfungskosten aus den Vorjahren beträgt die Höhe der zu bildenden Rückstellung 10.000,00 €. Die Haushaltsmittel sind durch die Bildung der Rückstellung im Rahmen des Finanzausgleiches (Kreisumlage) in Höhe von 695.493,00 € aufgezehrt.
Der Mehrbedarf kann durch Mehrerträge aus Gewerbesteuer in Höhe von 557.391,06 € gedeckt werden.
Montag: | 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag: | Termine nur nach Vereinbarung |
Mittwoch: | 08:30 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | Termine nur nach Vereinbarung |
Freitag: | Termine nur nach Vereinbarung |