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Beschlussvorschlag:
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung wird in der Form und Fassung beschlossen, wie sie der Vorlage 082 aus 2018 beigefügt ist. Gemäß § 118 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung dem Rat mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.
Begründung:
Nach § 118 des NKomVG haben die Gemeinden ihrer Haushaltswirtschaft eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für fünf Jahre zugrunde zu legen.
Das erste Planungsjahr ist dabei das Haushaltsjahr, das demjenigen Haushaltsjahr vorangeht, für das die Haushaltssatzung gelten soll – hier also das Jahr 2018.
In der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen und ihre Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
Als Grundlage für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen, in das die geplanten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden.
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm liegen dem Rat der Gemeinde Algermissen mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vor. Hierbei ist zu beachten, dass die Zahlen der Jahre 2020 bis 2022 nur mit zu vertretendem Aufwand ermittelt bzw. geschätzt wurden.
Montag: | 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag: | Termine nur nach Vereinbarung |
Mittwoch: | 08:30 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | Termine nur nach Vereinbarung |
Freitag: | Termine nur nach Vereinbarung |