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Vorlage - 063/2018  

Betreff: 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Algermissen
Status:öffentlich  
Verfasser:Markus Peisker
Federführend:Fachbereich III - Bürgerservice   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Algermissen Entscheidung
20.09.2018 
Sitzung des Rates der Gemeinde Algermissen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Algermissen_2018
Änderung NBrandG

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Beschluss:

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Algermissen wird in der der Vorlage Nr. 63/2018 beigefügten Fassung erlassen.
 

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Begründung:

Mit Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 hat der Niedersächsische Landtag wesentliche Änderungen des Gesetzes beschlossen. Für die Freiwilligen Feuerwehren wurde mit dieser Gesetzesänderung u.a. die Altersgrenze für die Mitgliedschaft in den Einsatzabteilungen auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festgelegt. Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Algermissen ist dahingehend in § 9 (1)  und 10 (1) anzupassen. Die bisher in § 9 (6) der Satzung geschaffene Möglichkeit über die bisherige Altersgrenze von 63 Lebensjahren hinaus in den Einsatzabteilungen Dienst tun zu können ist damit hinfällig und kann ersatzlos gestrichen werden.

 

Weiterhin ist mit der Gesetzesänderung die Möglichkeit geschaffen worden, dass Mitglieder der Einsatzabteilungen ab dem vollendeten 55 Lebensjahr ohne Angabe von Gründen in die Altersabteilungen wechseln können (§ 12 (3) Satz 4 NBrandG). Die bisherige Regelung in

§ 10(2) der Satzung wurde dahingehend redaktionell angepasst.

 

Neu in das Gesetz aufgenommen wurden Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht und zur Weitergabe von Auskünften über Einsätze und Bild- und Tonaufzeichnungen durch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (§ 12 (6) NBrandG). Der Gesetzgeber sieht hier eine schriftliche Hinweispflicht der Hauptverwaltungsbeamtin / des Hauptverwaltungsbeamten gegenüber den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr vor, die aktenkundig zu machen ist. Da eine Delegationsmöglichkeit dieser Hinweispflicht vorgesehen ist, schlägt die Verwaltung aus Praktikabilitätsgründen eine Delegation auf die Ebene der Ortsfeuerwehren, also auf die Ortsbrandmeisterin / den Ortsbrandmeister vor. Dementsprechend ist § 15 der Satzung um einen entsprechenden Absatz (6) zu ergänzen.
 

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Anlage/n:

Satzungsänderung Freiwillige Feuerwehr , Änderung NBrandG
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Algermissen_2018 (38 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Änderung NBrandG (180 KB)    

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