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Vorlage - 062/2018  

Betreff: 3. Änderung B-Plan Nr. 30 "Am See", OT Algermissen, Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser:Godehard Voges
Federführend:Fachbereich IV - Bauen und Sport   
Beratungsfolge:
Ortsrat Algermissen Anhörung
30.08.2018 
Sitzung des Ortsrates Algermissen ungeändert beschlossen   
Finanzausschuss Vorbereitung
13.09.2018 
Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage Vorlage 62,2018 24.08.2018

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschluss:

Für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Am See“, OT Algermissen wird gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Aufstellungsbeschluss gefasst. Die Änderung ist gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen.

 

Auf die frühzeitigen Beteiligungen wird verzichtet. Die öffentliche Auslegung wird gem. § 13 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind am Verfahren zu beteiligen.

 

Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung ist der Vorlage 062/2018 beigefügt.
 

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Begründung:

In der textlichen Festsetzung Nr. 5 des Bebauungsplanes ist vorgesehen, dass in den nicht überbaubaren Flächen (Flächen mit Schraffierung), die zwischen überbaubaren Flächen (rosa Baufenster) und den Verkehrsflächen liegen, keine Garagen, Carports und Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Diese Art von Anlagen sind ansonsten als Ausnahme auch in nicht überbaubaren Flächen zulässig.

 

Diese Vorschrift wird schon seit Jahren in der Gemeinde Algermissen verwendet um Carports direkt an der Straße und längs direkt an der Straße aufgestellte Garagen zu verhindern. Dies würde zu einer nicht gewollten optischen Einengung der Straße führen.

 

Im Baugebiet befindet sich ein Fußweg, der als fußläufige Verbindung des Baugebietes zur nördlich angrenzenden Grünfläche führt. Formell wird dieser Fußweg als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung bezeichnet. Im Rahmen der Vermarktung des Baugebietes stellte sich folgendes heraus: Für den südlich an den Weg angrenzenden Anlieger Nr. 7 wurde die Zufahrt auf der Fußwegseite vorgesehen, auf der anderen Grundstücksseite befinden sich öffentliche Parkplätze (die Parkplätze gehen entgegen der Ausbauplanung tatsächlich bis zur Grundstücksgrenze).. Für den nördlich angrenzenden Anlieger Nr. 9 dient die an der Straße 4 m breite Fläche als Zufahrt. Die Zufahrt verläuft parallel zu dem Fußweg.

 

Eine Durchsetzung der vorhandenen Regelung würde in der Praxis dazu führen, dass auf beiden Grundstücken keine Carports oder Garagen zu den Einfamilienhäusern errichtet werden können. Da durch die Aufhebung der bestehenden Regelung lediglich an einer für die optische Wirkung des Straßenraums sehr untergeordneten Stelle eine Einschränkung erfolgt, sollte zur Sicherstellung einer üblichen Nutzung der Grundstücke eine Änderung erfolgen.

 

Die Kosten für Änderung des Bebauungsplanes trägt die ABEG GmbH & Co. KG.
 

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Anlage/n:


 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage Vorlage 62,2018 24.08.2018 (990 KB)    

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