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Beschlussvorschlag:
Der überplanmäßigen Aufwendung in Höhe von 12.820,40 € für die Zuführung zur Rückstellung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub wird zugestimmt.
Begründung:
Gemäß § 123 Abs. 2 NKomVG haben die Kommunen Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind, zu bilden.
Zu diesen Rückstellungen zählen nach § 45 Abs. 1 KomHKVO insbesondere auch Lohn- und Gehaltszahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit. Diese Zeiten der Freistellung umfassen u.a. Abwesenheiten durch die Inanspruchnahme von Urlaubstagen aus dem Vorjahr.
Die Rückstellung zum 31.12.2021 betrug 92.533,65 € und ist zum Bilanzstichtag 31.12.2022 auf 119.754,05 € zu erhöhen. Der Rückstellung ist somit ein Betrag in Höhe von 27.220,40 € zuzuführen. Der Haushaltsansatz wird um den oben genannten Betrag überschritten.
Der Mehrbedarf kann durch Mehrerträge aus Gewerbesteuer in Höhe von 570.211,46 gedeckt werden.
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