Die Funktion des/der Kinder- und Jugendbeauftragten wird durch die hauptamtlichen Mitarbeiter_in-nen der Jugendpflege wahrgenommen (im Sinne der „Anlaufstelle“ aus der Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinderinteressenvertretung).
Sie sind Ansprechpartner_innen für Kinder und Jugendliche und vertreten deren Interessen im politisch-administrativen System. Die Jugendpflege ist als Anlaufstelle niedrigschwellig über die Jugendräume erreichbar. Feste Zeiten im Büro und verschiedene Kanäle der digitalen, sozialen Medien sorgen für eine gute Erreichbarkeit für Kinder und Jugendliche. Neben der Etablierung von Kinder- und Jugendbeauftragten wurde eine Mitzeichnungspflicht eingeführt, die als Ergebnis des ersten Aktionsplanes als sinnvolle und umsetzbare Aufgabe eingeschätzt wird. Für alle Beschlussvorlagen erfolgt eine Überprüfung, ob die Interessen der Kinder und Jugendlichen entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention berücksichtigt wurden oder berücksichtig werden müssen. Diese Funktion wird von der Leitung des Fachdienstes „Kinder, Jugend, Familie“ wahrgenommen. Die Wahrnehmung der Aufgabe beginnt bereits bei der Teilnahme an Sitzungen der Fachbereichsleiter_innen und wird zukünftig durch eine Checkliste zur „Prüfung der Kinderinteressen im Verwaltungshandeln“ abgesichert.
Die Vorbereitungen und Recherchen für die Checkliste haben Anfang 2020 begonnen. In der Verwaltung hat hierzu eine inhaltliche Diskussion stattgefunden, die aufgezeigt hat, dass die Struktur noch verbessert werden muss. Die Erarbeitung der Checkliste wurde durch die Corona-Krise zunächst unterbrochen. Ende 2022 /Anfang 2023 hat eine Workshop-Reihe stattgefunden, die die vorrangige Berücksichtigung der Kinderinteressen sicherstellen soll (Artikel 3, Artikel 12 UN-Kinderrechtskon-vention). Der erste Entwurf einer Checkliste wurde auf Leitungsebene diskutiert und bearbeitet. Ein zweiter Workshop führte zu einer finalen Fassung. Das Dokument „Prüfung der Kinderinteressen im Verwaltungshandeln“ umfasst drei Arbeitspapiere: (1) Eine Handreichung mit allgemeinen Informationen und Erläuterungen zu den Artikeln 3 und 12 der UN-Kinderrechtskonvention. (2) Ein Workflow, der die Verfahrensschritte und die Umsetzung der Beteiligung (Artikel 12 UN-Kinderrechtskonven-tion) darstellt. (3) Eine Checkliste, mit der die Vorrangigkeit des Kindeswohls geprüft und die Entscheidung dokumentiert wird. Mithilfe der Checkliste werden Maßnahmen und Projekte geprüft, die in einer Vorlage münden und dem Gemeinderat zum Beschluss vorgelegt werden oder sich auf die Nutzung oder Veränderung von öffentlichen Spielplätzen beziehen.
Die Prüfung soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Projektentwicklung erfolgen. Die Checkliste beinhaltet folgende Prüfschritte: (1) Im ersten Schritt ist eine mögliche Betroffenheit der Kinder/ des Kindes von der Maßnahme zu ermitteln. (2) Die Rechte und Interessen der Kinder sowie die Rechte und Interessen anderer Betroffener werden identifiziert und der Grad der jeweiligen Betroffenheit wird eingeschätzt. (3) In einem nächsten Schritt sind die Rechte und Interessen der Kinder mit anderen Rechten und Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dies geschieht, indem zunächst die Intensität der Betroffenheit der jeweiligen Kinder und anderer eingeschätzt wird. (4) Erst dann kann das Kindeswohl (best interests of the child) im Einzelfall mit anderen Rechtsgütern abgewogen werden, die mit ihm in Konflikt stehen. Das bedeutet, es muss entschieden werden, welches Rechtsgut im konkreten Fall Vorrang erhalten soll. (5) Wenn Kinderbelange in der Abwägung keinen Vorrang genießen, ist die Entscheidung zu begründen.
Aus Sicht der Gemeinde Algermissen wurde die Maßnahme Jugendpflege als Kinder- und Jugendbeauftragte mit dem Ziel, die Interessen von Kindern und Jugendlichen zu stärken und abzusichern, umgesetzt und sollte aufgrund des hohen Stellenwerts im Rahmen der dauerhaften Vergabe des Siegels „Kinderfreundliche Kommunen“ weitergeführt werden.
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