Allgemeinverfügung über ein Alkoholverbot sowie ein Verbot des Erzeugens und des Abspielens von Musik mittels Musik- und Beschallungsanlagen auf den öffentlichen Flächen im Gemeindeteil Algermissen, Bereich Sportgelände Ostpreußenstraße, Brunnenweg, Kranzweg, John-F.-Kennedy-Straße , Ostpreußenstraße, anlässlich des Volksfestes 2022.
Aufgrund der §§ 1, 2 und 11 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) vom 23.05.2019 (Nds. GVBl. Nr. 8, S. 88). i.V.m. § 35 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745) erlässt die Gemeinde Algermissen
von Freitag, 02.09.2022, 15.00 Uhr, bis Sonntag, 04.09.2022, 06.00 Uhr,
nachfolgende Allgemeinverfügung:
Begründung:
Zu Nrn. 1und 2:
In den vergangenen Jahren bis 2019 hat sich der Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen im Gemeindeteil Algermissen (Anlage 1) anlässlich des Volksfestes in Algermissen zu einem beliebten Treffpunkt von Heranwachsenden und jungen Erwachsenen entwickelt, welche sich dort anlässlich des Volksfestes treffen. Hierbei handelte es sich nicht ausschließlich um kleinere Gruppen befreundeter Personen, sondern in zunehmendem Maße auch um große Gruppen, die sich spontan – insbesondere auch über Aufrufe in sozialen Netzwerken – im öffentlichen Bereich versammelten. Anlässlich dieser spontanen Treffen wurde regelmäßig ein erhöhter Alkoholkonsum bei den an diesen Treffen Teilnehmenden festgestellt. Infolgedessen ist es in der Vergangenheit daher zu trunkenheitsbedingtem Verhalten (wie bspw. Anpöbeln von unbeteiligten Dritten, lautes Grölen, Randalieren, öffentliches Urinieren oder Sachbeschädigungen) sowie lautstarkes Abspielen von Musik gekommen. Des Weiteren sind derartige Treffen mit einer nicht unerheblichen Verunreinigung der Anlagen, insbesondere durch Glasflaschen und anderen Abfall verbunden gewesen, welche eine aufwändige Reinigung an allen Veranstaltungstagen erforderlich gemacht hat. Gefährdungsansprachen der Veranstalter, Jugendschutzkontrollen sowie Kontrollen durch Polizeibeamte blieben dabei weitestgehend ohne Erfolg.
Das Abspielen von Musik mittels elektro-akustischer Verstärker, welches in der Vergangenheit regelmäßiger Bestandteil in den vorgehend aufgeführten öffentlichen Bereichen statt findenden Treffen gewesen ist, stellt im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzung dar, die einem Erlaubnisvorbehalt unterfällt. Eine solche Erlaubnis, unter Verwendung elektro-akustischer Verstärker Musik zu erzeugen bzw. wiederzugeben, ginge mit erheblichen Belästigungen und Beeinträchtigungen der Rechte Dritter einher und kann daher nicht erteilt werden. Das Erzeugen und Abspielen von Musik mittels elektro-akustischer Verstärker würde mithin einen Verstoß gegen die bestehende Rechtsordnung darstellen, welcher mit einer Störung und fortdauernder Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einherginge.
Gem. § 11 Abs. 1 NPOG in der derzeit geltenden Fassung können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr gem. § 2 Nr. 1 a.) NPOG ist eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintritt. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Einhaltung der Rechtsordnung, sowie den Schutz von Individualrechtsgütern Dritter. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist gegeben, wenn eine Verletzung von straf- und/oder ordnungsrechtlichen Vorschriften – wie vorstehend dargestellt – erfolgt. Eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die aus dem Genuss von Alkohol und dem lauten Erzeugen bzw. Abspielen von Musik mittels elektrischer Verstärker resultieren, ist aufgrund der in der Vergangenheit aufgetretenen Sachlagen objektiv erkennbar auch für das Volksfest 2022 in Algermissen zu erwarten, sollte dem nicht mit einem strikten Alkoholverbot, sowie einem Verbot des Erzeugens bzw. Abspielens von Musik mittels Musik- und Beschallungsanlagen entgegengetreten werden. Vor dem Hintergrund dieser Gefahrenprognose ist ein ordnungsbehördliches Einschreiten erforderlich, um das Aufrechterhalten der Rechtsordnung zu gewährleisten.
Als geeignete Maßnahme kommt vorliegend ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung in Betracht, da die Adressaten der Verfügung zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung weder konkret bestimmbar noch bestimmt sind. Die Entscheidung hat gem. § 5 Abs. 1 NPOG unter Zugrundelegung des pflichtgemäßen Ermessens zu ergehen.
Für den vorliegenden Fall hat daher eine Abwägung zwischen dem bestehenden öffentlichen Interesse am Schutz der Rechtsordnung auf der einen und dem Interesse der Feiernden an einem ungehinderten Konsum von alkoholischen Getränken bzw. dem ungestörten Erzeugen bzw. Abspielen von elektrisch verstärkter Musik im beschriebenen öffentlichen Bereich anlässlich des Volksfestes 2022 im Gemeindeteil Algermissen auf der anderen Seite zu erfolgen.
Ziel dieser Allgemeinverfügung ist die Abwehr von Gefahrenlagen, die durch den Konsum und das Mitführen von Alkohol, sowie durch das Erzeugen bzw. Abspielen von elektrisch verstärkter Musik entstehen können.
Die Entscheidung ist verhältnismäßig.
Das Verbot des Konsumierens und des Mitführens von alkoholischen Getränken ist geeignet, eine dadurch resultierende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
Es ist auch erforderlich, da es zu dem Verbot keine milderen und gleich wirksamen Maßnahmen gibt. Da der Konsum alkoholischer Getränke (darunter fallen auch hochgeistige Mischgetränke) bei jungen Erwachsenen und Heranwachsenden (insbesondere bei in großen Gruppen erfolgendem reichhaltigen und unkontrolliertem Genuss) zu einem deutlichen Sinken der Hemmschwelle mit den damit einhergehenden, vorstehend näher bezeichneten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden Verhaltensweisen führen kann, wäre der Verzicht auf ein entsprechendes Verbot im Wege der Gefahrenabwehr ein nicht gleich wirksames Mittel. Auch präventives Ansprechen der Feiernden durch Mitarbeiter von Polizei und Ordnungsbehörde oder die Aussprache von längerfristigen Aufenthaltsverboten, sowie die Einleitung von Straf- und/oder Bußgeldverfahren genügen nicht, um Verletzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu minimieren.
Das Verbot des Erzeugens und Abspielens von Musik mittels Musikanlagen ist geeignet, eine dadurch resultierende Gefahr abzuwehren.
Es ist auch erforderlich, da es zu dem Verbot keine milderen und gleich wirksamen Maßnahmen gibt. Es beschränkt sich insbesondere auf das Erzeugen und Abspielen von Musik mittels elektronisch verstärkter Musikanlagen und damit auf besonders laute und lärmintensive, erheblich störungsgeeignete Musikerzeugung und/oder -wiedergabe.
Zudem ist das Verbot auf ein räumliches und zeitliches Mindestmaß begrenzt und umfasst ausschließlich die öffentlichen Bereiche, in denen durch „feiernde“ Gruppierungen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
Bei den von dem Verbot betroffenen Örtlichkeiten handelt es sich ausnahmslos um gemeindliche Flächen, an die Privatgrundstücke grenzen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Schutz der Privatflächen auch zur Erholung und Entspannung zu entsprechen und zu diesem Zweck den insoweit herausragenden Charakter zu erhalten und zu fördern.
Zeitlich werden die Verbote auf den genannten Zeitraum bestimmt, zu welchem die oben beschriebene Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
Die mit der Allgemeinverfügung ausgesprochenen Verbote sind auch angemessen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsvorschriften überwiegt dem individuellen Interesse der Feiernden an einem ungehinderten Konsum von alkoholischen Getränken, sowie dem Erzeugen und Abspielen von Musik mittels Musik- und Beschallungsanlagen in den benannten öffentlichen Bereichen.
Zu Nr. 3:
Gem. §§ 64 ff. NPOG sind die Verwaltungsbehörden und die Polizei berechtigt, ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 50.000,00 € gegen den Verantwortlichen festzusetzen, wenn dieser das Verbot nicht befolgt. Das hier angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € ist angesichts der von den Verursachern in der Vergangenheit gezeigten Uneinsichtigkeit und des für die Allgemeinheit bestehenden Gefährdungspotentials durch Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung erforderlich und angemessen.
Zu Nr. 5:
Gem. § 68 Abs. 1 S. 1 NPOG kann auf Antrag der Verwaltungsbehörden und der Polizei bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes die Ersatzzwangshaft von dem Amtsgericht angeordnet werden.
Zu Nr. 6:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.10.2017 (BGBl. I S. 3546). Gem. § 80 Abs. 1 VwGO hätte eine vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erhebende Klage gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung. In diesem Fall könnte diese Verfügung nicht vollzogen werden. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an dem Schutz der Rechtsordnung. Die aufgrund der rechtsfehlerfrei erfolgten Gefahrenprognose vorhersehbaren Rechtsverstöße können ausschließlich dadurch vermieden werden, dass die Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung gewährleistet ist. Es kann daher nicht hingenommen werden, dass das durch die mit dieser Allgemeinverfügung zu unterbindende, mit besonderen Gefahren für die Allgemeinheit verbundene Verhalten im Klagefall bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung fortgesetzt wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt dem Individualinteresse potentieller Kläger.
Zu Nr. 7:
Diese Allgemeinverfügung wird gem. § 41 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten gem. § 41 Abs. 1 VwVfG für dieselben untunlich ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover schriftlich, elektronisch (WEB-EGVP, ggf. elektronische Signatur erforderlich) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Diese hat keine Auswirkungen auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei diesem Gericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
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