Landkreis Hildesheim (lps/4). Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat jetzt die Landkreise zu weiteren Maßnahmen angewiesen, die der Landkreis Hildesheim unverzüglich anordnet:
Restaurants, Speisegaststätten und Mensen dürfen für den Publikumsverkehr nur geöffnet werden, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl und durch Hygienemaßnahmen und -hinweise minimiert wird.
Deshalb müssen die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten. Darüber hinaus müssen die Bewirtungsräume angemessen belüftet sein. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen (z.B. Husten, Niesen) muss der Zutritt vom Personal verweigert werden. Weiter Auflagen sind im Einzelfall möglich.
Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 06.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr beschränkt.
Diese Weisung gilt ab sofort.
Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen.
Anwesende Gäste sollen ihre Rückreise möglichst bis Donnerstag, 19.03.2020 antreten, spätestens bis zum 25.03.2020.
Die Weisungen gelten bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Montag: | 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag: | Termine nur nach Vereinbarung |
Mittwoch: | 08:30 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | Termine nur nach Vereinbarung |
Freitag: | Termine nur nach Vereinbarung |