Bekanntmachung über die Festsetzung der Grund- und Hundesteuer
der Gemeinde Algermissen für das Jahr 2017
Gegenüber dem Kalenderjahr 2016 sind die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B unverändert geblieben. Daher wird auf Erteilung von schriftlichen Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2017 verzichtet.
Für die Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Steuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) in der heutigen Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2017 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2017 bzw. gem. § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz einmalig am 01.07.2017 fällig.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2017 erteilt, so sind die damit festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.
Die Hundesteuer 2017 wird ebenfalls, wie in den zuletzt erteilten Bescheiden, mit den festgesetzten Vierteljahresbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2017 bzw. einmalig am 01.07.2017 fällig. Sollten Hunde ab- bzw. angemeldet werden, erteilt die Gemeinde Algermissen gemäß der zurzeit gültigen Hundesteuersatzung die entsprechenden Änderungsbescheide.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, oder in der Form eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBl. S. 367) einzulegen.
Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig. Ich empfehle Ihnen deshalb, sich vor Klageeinreichung wegen einer möglichen Klärung des Sachverhaltes mit dem zuständigen Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin in Verbindung zu setzen.
Ich weise jedoch auch darauf hin, dass eine solche Kontaktaufnahme den Fristablauf nicht hemmt.
Moegerle
Bürgermeister
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