Eine Person darf nur dann als Patentanwalt tätig werden, wenn sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurde. Voraussetzung dafür ist die Befähigung für den Beruf der Patentanwältin/des Patentanwalts, die u.a. die Ablegung einer Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse voraussetzt.
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