Vor Aufnahme einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen ist durch die ausländische Dienstleisterin/den ausländischen Dienstleister eine schriftliche Meldung gegenüber der zuständigen Stelle zu erstatten.
Die Zuständigkeit liegt bei der für das jeweilige Niederlassungsland beauftragten Steuerberaterkammer. Eine Übersicht ist in § 3a Abs. 2 Satz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) enthalten.
Die vollständige schriftliche Meldung umfasst die Dokumentation einer Reihe von persönlichen Daten gegenüber der zuständigen Stelle.
Die schriftliche Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will.
Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine Eintragung von Personen mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen im Berufsregister.
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