In der Bundesrepublik Deutschland ist die Berufsbezeichnung „Ingenieurin" und "Ingenieur" gesetzlich geschützt und im Niedersächsischen Ingenieurgesetz (NIngG) geregelt. Bei Erfüllen der Voraussetzungen ermächtigt die zuständige Stelle Ingenieurinnen und Ingenieure zum Tragen des Titels.
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Eine der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer solchen Bezeichnung darf nur verwenden, wer die Berufsbezeichnung "Ingenieur/-in" führen darf.
Oberste Interessenvertretung des Berufsverbands der Ingenieure ist die Bundesingenieurkammer, die die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitgliedskammern - also der sechzehn Länderingenieurkammern der Bundesrepublik - auf Bundes- und Europaebene vertritt.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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