Die Ernte von forstlichem Vermehrungsgut ist der zuständigen Stelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) zugelassen ist. Das heißt, der Saatguterntebestand oder die Samenplantage muss zugelassen sein.
Sofern die zuständige Stelle die Ernte nicht untersagt, kann die Ernte stattfinden. Nur angemeldete Forstsamen- und Pflanzenbetriebe dürfen die Ernte durchführen. Der Waldbesitzer oder sein Beauftragter ist verpflichtet die Ernte zu beaufsichtigen, eine Sammelstelle einzurichten und eine Sammelliste zu führen. Wenn das Vermehrungsgut von der Sammelstelle zum ersten Empfänger verbracht werden soll, ist durch die zuständige Behörde ein Stammzertifikat auszustellen. Dieses begleitet die Ware im Original.
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut im Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Benötigt werden Angaben über
Ernteanmeldung selbst ist kostenlos.
Falls die Ernte durchgeführt wird und das Saatgut von der Sammelstelle zum ersten Empfänger gesandt wird, ist ein Stammzertifikat erforderlich. Für die Ausstellung des Stammzertifikates fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 95.4.2 an.
Sie müssen die Erntemaßnahme drei Werktage vor deren Beginn anmelden.
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Waldbesitzende mit zugelassenem Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut oder angemeldete Forstsamen-und Forstpflanzenbetriebe erhalten auf Antrag eine personalisierten Zugang zum digitalen Erntezulassungsregister. Hierüber kann die Ernte angemeldet werden.
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