Finanzdienstleistungsunternehmen benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis für Finanzanlagenvermittlerinnen/Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberaterinnen/Finanzanlagenberater.
Bei vorheriger, schriftlicher Anzeige einer nur vorübergehenden Ausübung der Finanzanlagenvermittlertätigkeit nach § 13a Gewerbeordnung (GewO) können Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Finanzdienstleistungen selbständig anbieten.
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Gebiet sich der Gewerbebetrieb befindet.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Nach Erteilung der Erlaubnis erfolgt automatisch ein Eintrag in das Vermittlerregister. Nach Erhalt der Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung durchgeführt werden.
Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet. Sie kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Stelle eine Erlaubnis widerrufen.
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