Für die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin und Versicherungsvermittler wird eine Erlaubnis benötigt, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.
Für Inhaberinnen und Inhaber der Erlaubnis gilt die Informationspflicht.
Beim ersten Geschäftskontakt müssen gegenüber der Kundin/dem Kunden demnach bestimmte Angaben gemacht werden. Pflichtinformationen sind z.B.:
Ohne Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler/eine Versicherungsvermittlerin vor allem in folgenden Fällen vermitteln:
Ein Eintrag ins Vermittlerregister ist notwendig.
Mit dem Antrag auf Erlaubnis als Versicherungsvermittlerin oder Versicherungsvermittler kann gleichzeitig ein Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland weder eine Erlaubnis noch können sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
Allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen müssen eingehalten werden. Sofern bestimmte deutsche Ausbildungen zum Nachweis der Sachkunde ausreichen, gelten vergleichbare Nachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als gleichwertig.
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
bei juristischen Personen:
Ergänzend kann sich die zuständige Stelle unter Umständen (z.B. durch Vorlage von Geschäftsberichten) einen Eindruck über die Vermögenssituation der juristischen Person verschaffen, mit Wohnort- und Ordnungsbehörden in Verbindung setzen und ggf. weitere Ermittlungen zur Einschätzung der antragstellenden Person vornehmen.
Bei vorheriger, schriftlicher Anzeige einer nur vorübergehenden Ausübung der Versicherungsvermittlertätigkeit (§ 13a Gewerbeordnung (GewO) im Geltungsbereich der GewO durch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn diese in einem dieser Staaten zur Ausübung der Versicherungsvermittlertätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind:
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Die erteilte Erlaubnis gilt unbefristet. Sie endet erst, wenn die Versicherungsvermittlerin/der Versicherungsvermittler darauf verzichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Stelle eine Erlaubnis widerrufen oder zurücknehmen und die Versicherungsvermittlerin/den Versicherungsvermittler aus dem Vermittlerregister löschen lassen.
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