Als Untersuchungsstelle im Rahmen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung darf eingesetzt werden, wer über eine staatliche Anerkennung verfügt.
Die Anerkennung richtet sich nach der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (AbwUStV ND 1995). Die Verordnung ist das rechtliche Instrumentarium für eine Privatisierung umweltanalytischer Aufgaben bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Qualitätsniveaus.
Die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz, den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüf- und Kalibrierlaboratorien richten sich nach der Norm EN ISO/IEC 17025 und den Fachmodulen Wasser und Abfall.
Die Möglichkeit der staatlichen Anerkennung erstreckt sich zurzeit auf die Untersuchung von
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Anerkennung hat innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu erfolgen, sonst gilt sie als erteilt.
Abweichende Fristen von 3 Monate gelten für die Bestimmung einer Stelle nach § 3 Klärschlammverordnung (AbfKlärV). Die Genehmigungsfiktion tritt hier nicht ein.
Die Anerkennung wird auf 5 Jahre befristet und widerruflich erteilt. Sie wird auf Antrag entsprechend verlängert, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen weiter vorliegen.
Montag bis Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr |
Montag, Dienstag | 14:00 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 14:00 - 18:00 Uhr |