Eine Berufsausbildung im Handwerk wird durch eine Gesellenprüfung abgeschlossen, in der die berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt wird.
Alternativ zur herkömmlichen Verfahrensweise mit
wird in einigen Ausbildungsberufen die gestreckte Prüfungsform mit
angewendet. Die Gesellenprüfung besteht somit aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Teil 1 kann nicht selbständig angefochten und nicht vor Ablegen des Teils 2 eigenständig wiederholt werden. Die klassische Zwischenprüfung entfällt bei dieser Prüfungsform.
Wird die Ausbildung nach dem Ablegen von Teil 1 abgebrochen, kann das Prüfungsergebnis bei einer Wiederaufnahme anerkannt werden, sofern die Prüfungsvorschriften unverändert bestehen.
Für beide Prüfungsteile wird eine gesonderte Anmeldung/Zulassung benötigt (siehe Leistung „Gesellenprüfung Teil I: Zulassung“).
Montag bis Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr |
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Donnerstag | 14:00 - 18:00 Uhr |