Wer als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben will, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, muss dies anzeigen. Es wird anschließende eine Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgehändigt.
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung erfolgen soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei em "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es fallen Gebühren nach Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.7.2 bzw. 40.7.3 an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Das Handwerk darf sofort nach der Anzeige ausgeübt werden.
Ausnahmen
Die Berufe
dürfen erst ausgeübt werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller von der zuständigen Stelle folgendes erhalten hat:
Bei im Rahmen einer Nachprüfung festgestellten Qualifikationsdefiziten erhält der Antragsteller/ die Antragstellerin innerhalb eines Monats die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen.
Montag bis Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr |
Montag, Dienstag | 14:00 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 14:00 - 18:00 Uhr |