Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe anmelden möchten, trägt die zuständige Stelle Sie nicht in die Handwerksrolle, sondern in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ein.
Mit der Eintragung in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ist die Ausstellung einer Gewerbekarte verbunden. Mit der Gewerbekarte können Sie sich später als eingetragener Gewerbebetrieb legitimieren.
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Für die Aufnahme in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" benötigen Sie - anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk - keinen Qualifikationsnachweis.
Esfallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der zuständigen Stelle an.
Die Aufnahme eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes haben Sie nach der Gewerbeanmeldung unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Montag bis Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr |
Montag, Dienstag | 14:00 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 14:00 - 18:00 Uhr |