Wenn Sie als freier Träger eine privatrechtliche (nicht staatliche) Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Nur staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Auch der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Hochschule bedarf der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium. Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union könnte unter bestimmten Voraussetzungen als anerkannt gelten, ihr Betrieb ist sechs Monate im Voraus anzuzeigen.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur.
Ergänzend sei auf den "Leitfaden zur Konzeptprüfung“ des Wissenschaftsrates verwiesen.
Im Laufe des Anerkennungsverfahrens kommt es darauf an, dass durch geeignete Unterlagen und Konzepte die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nachgewiesen werden.
Die Unterlagen brauchen bei der Erstanfrage noch nicht vorliegen; das zuständige Referat informiert dann im Einzelnen. Ein Antrag des Trägers der Hochschule kann erst dann beschieden werden, wenn darin schlüssig dargelegt ist, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden sollen. Bedeutsam sind die vorherigen institutionelle Akkreditierung im Rahmen einer Konzeptprüfung und die Studiengangsakkreditierung.
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur; aktualisiert am 30.03.2011
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