Eine wesentliche Aufgabe des Teams Infektionsschutz ist die Überwachung meldepflichtiger Infektionskrankheiten mit Ermittlung, Erkennung, Verhütung und Bekämpfung dieser Erkrankungen, um schädliche Faktoren, welche die Gesundheit des Einzelnen oder der Bevölkerung beeinflussen, zu erkennen, zu erfassen, zu bewerten und zu vermeiden.
Nach Eingang einer Meldung ist Ziel, die Infektionsquelle als auch Kontaktpersonen, die sich bereits angesteckt haben könnten, zu ermitteln. Betroffene Personen werden in ausführlichen persönlichen oder telefonischen Gesprächen über notwendige Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen informiert.
Bei in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuten oder in einer solchen Einrichtung oder im Lebensmittelgewerbe beschäftigten Personen, wird auch geprüft, ob und wie lange ggf. ein Besuchsverbot der Einrichtung bzw. ein Tätigkeitsverbot in dem Lebensmittelbetrieb ausgesprochen werden muss.
Wird ein Lebensmittel als Infektionsquelle vermutet, wird der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz in die Ermittlungen mit einbezogen.
Kontakt:
Das Team der Aids- und Sexualberatungsstelle berät jedermann anonym und kostenlos zu Fragen zu Sexualität, Safer Sex, Benutzung von Kondomen sowie zu Übertragungswegen und Schutzmöglichkeiten vor einer Infektion mit dem Humanen Immundefizienz-Virus (HIV), dem Acquired Immune Deficiency Syndrome (AIDS) und weiteren sexuell übertragbaren Infektionen.
Beratungen zu AIDS und weiteren sexuell übertragbaren Krankheiten werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung angeboten. Beratungen finden statt am Montag in der Zeit von 09:00 bis 11:00 Uhr sowie am Mittwoch in der Zeit von 14.:30 Uhr und 16:30 Uhr. Termine können unter der Rufnummer 05121-309 771 oder per E-Mail a heide-marie.scheffel@landkreishildesheim.de abgestimmt werden. In der HIV-Beratung kann sich jedermann anonym und kostenfrei in einem persönlichen Gespräch über das individuelle Risiko, sich ggf. infiziert zu haben, beraten und auf HIV-Antikörper testen lassen. Ca. eine Woche nach erfolgter Blutentnahme kann das Testergebnis persönlich erfragt werden.
Dem Grundgedanken der Prävention von Infektionsschutzgesetz und Niedersächsischem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgend, werden bei Veranstaltungen in Bildungseinrichtungen wie Schulen, der Hildesheimer Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst, anderen Beratungsstellen sowie am Welt-Aids-Tag Jugendlichen und jungen Erwachsenen Kenntnisse zu sexuell übertragbaren Infektionen didaktisch-methodisch vermittelt. In sehr enger Kooperation arbeitet das Team der Aids- und Sexualberatungsstelle auch mit dem Hildesheimer AIDS-Hilfe e.V.
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Malaria - Wissenswertes für Reisende
Wissenswertes zu Reisezielen finden Sie unter www.gesundes-reisen.de.
Das Team überwacht mit regelmäßigen Besichtigungen z. B. medizinischer Einrichtungen und von Gemeinschaftseinrichtungen die Einhaltung infektionshygienischer Standards.
Wesentliche Aufgabe des Fachdienstes Gesundheit ist, zur Prävention nosokomialer Infektionen zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene zu beraten. Gemäß den §§ 23 und 36 Infektionsschutzgesetz werden medizinische Einrichtungen wie z. B. Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen wie auch nicht medizinische Einrichtungen wie z. B. Schulen, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheime, Gemeinschaftsunterkünfte und Piercing-Studios infektionshygienisch überwacht. Die Überwachungen erfolgten auf Grundlage der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. Die Einrichtungen werden nicht alle jedes Jahr besichtigt, da dies weder notwendig noch personell zu leisten ist.
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Hygienekontrolleurinnen:
Kontakt:
Hygienekontrolleurin:
Gesundheitsingenieurin:
Anzeigen gemäß § 15a der Trinkwasserverordnung richten Sie bitte an wasserbefunde@landkreishildesheim.de.
Für Personen mit gewerblichem Umgang mit Lebensmitteln wird im Infektionsschutzgesetz eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt gefordert. Das Team Infektionsschutz informiert Personen, die beruflich direkten Kontakt mit leicht verderblichen, unverpackten Lebensmitteln haben, frühestens drei Monate vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über durch Lebensmittel übertragbare Infektionskrankheiten und daraus resultierende, erforderliche Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen. Die anschließend regelmäßige, zweijährlich geforderte Folgebelehrung hat durch den jeweiligen Arbeitgeber zu erfolgen.
Im Gesundheitsamt werden Belehrungen Montag, Dienstag, Freitag von 08:30 – 11:00 sowie Donnerstag von 14:00 – 16:00 Uhr sowie für Gruppen nach Terminvereinbarung angeboten. Termine können unter der Rufnummer 05121- 309 361 oder per E-Mail an carola.hanke@landkreishildesheim.de vereinbart werden.
Bei Verlust der vom Gesundheitsamt Hildesheim ausgestellten Bescheinigung über die Belehrung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zweitschrift ausgestellt werden. Die Gebühr hierfür beträgt 10,00 €. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an einen der nachstehenden Kontakte.
Kontakt:
Im Rahmen von Flächennutzungs- und Bebauungsplanungen der Städte und Gemeinden werden auf Anfrage des Bauordnungsamtes Fragen zu Lärm, Trinkwasser, Abwasser und Altlasten geprüft und umwelthygienische Stellungnahmen zu Bauanträgen erstellt.
Bei Umbaumaßnahmen aufgrund von Nutzungsänderungen bestehender Einrichtungen wie z. B. im Rahmen der Schaffung von Krippenplätzen in mehreren Kindergärten oder bei Neubau z. B. einer psychiatrischen Fachpflegeinrichtung werden infektionshygienische Stellungnahmen erstellt. Dabei werden konkrete Anregungen und Hinweise zu umwelt- und infektionshygienischen Aspekten gegeben.
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Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.
Namentlich benannte Erreger:
Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Impfschäden:
Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
Wiederzulassung Gemeinschaftseinrichtungen » (PDF, 39 kB)
Meldeformular für Ärzte » (PDF, 290 kB)
Meldeformular für Leitungen von Kindergärten und Schulen » (PDF, 691 kB)
Montag bis Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr |
Montag, Dienstag | 14:00 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 14:00 - 18:00 Uhr |