Nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) vom 18. Juli 2012 obliegen dem Landkreis Hildesheim die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes im eigenen Wirkungskreis. Diese Aufgaben werden von dem/der Brandschutzprüfer/in des Landkreises Hildesheim wahrgenommen.
Beratung aller Bürger, Eigentümer und Betreiber von baulichen Anlagen, Lagerplätzen sowie Transportieren und Umschlagen von brandgefährlichen Stoffen, weiterhin Ausrichten von Veranstaltungen mit vielen Menschen in baulichen Anlagen (Musik, Kunst, Sport) und im Freien (Jahrmärkte, Ausstellungs- und Verkaufsveranstaltungen) hinsichtlich des Brandschutzes.
Beratungen von Bauherren, Architekten und Fachplanern bei Bauplanungen zum vorbeugenden baulichen und betrieblichen Brandschutz.
Mitwirkung an Genehmigungsverfahren (Baugenehmigungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse für brennbare Flüssigkeiten, Durchführung der Störfallverordnung, Eignungsfeststellungen nach Wasserrecht, usw.)
Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 27 NBrandSchG. Besichtigung und Überprüfung von Gebäuden und baulichen Einrichtungen zur Feststellung brandsicherheitlicher Zustände bzw. Mängel.
In Niedersachsen obliegen der zuständigen Stelle der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Sie hat dazu insbesondere u. a. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst ehrenamtlich.
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren haben einen gesetzlichen Anspruch auf Verdienstausfall und teilweise auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach kommunaler Satzung.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, großen selbständigen Stadt, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
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