Personen, die der Prostitution nachgehen müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anmelden.
Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen
Wird die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, so ist die Anmeldebescheinigung (siehe hierzu Prostitution Anmeldung Verlängerung) verlängern.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Nach der Anmeldung erhält die Prostituierte eine Anmeldebescheinigung von der zuständigen Stelle. Diese Bescheinigung muss die Prostituierte während der Ausübung ihrer Tätigkeit bei sich haben.
Montag bis Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr |
Montag, Dienstag | 14:00 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 14:00 - 18:00 Uhr |