Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Verfügung von Todes wegen (z.B. Ihr eigenhändiges Testament) im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die besondere amtliche Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust. Die Testamentshinterlegung wird auch im Zentralen Testamentsregister erfasst.
Wenn Sie selbst eine Verfügung von Todes wegen hinterlegen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:
Gebühr für die Hinterlegung: 75,- EUR
Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister: 18,- EUR.
Formulare notwendig: Nein
Onlineverfahren möglich: Nein
Schriftform nötig: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein. Sie können sich vertreten lassen oder den Antrag schriftlich stellen. Um weitere Nachfragen zu vermeiden, wird die persönliche Vorsprache aber empfohlen. Wenn Sie die Verfügung von Todes wegen bei einem Notar erstellt haben, wird dieser in der Regel das Erforderliche veranlassen.
Bei Ablehnung der amtlichen Verwahrung entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss, § 38 FamFG.
Gegen die Ablehnung kann der die Verwahrung beantragende Erblasser befristet Beschwerde einlegen, §§ 58 ff., 63 FamFG, 11 RPflG.
War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung analog § 573 ZPO einzulegen.
In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie dies wünschen, z.B. bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt der Notar bzw. die Notarin dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.
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