Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber heben die zuständige Stelle unverzüglich zu benachrichtigen,
1. wenn eine Frau mitgeteilt hat,
a) dass sie schwanger ist oder
b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder
2. wenn beabsichtigt ist, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen
a) bis 22 Uhr,
b) an Sonn- und Feiertagen oder
c) mit getakteter Arbeit.
Die Zuständigkeit leit beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt des Landes Niedersachsen.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es sind ggf. Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Montag bis Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr |
Montag, Dienstag | 14:00 - 16:00 Uhr |
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