Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat zum Betrieb aufstellen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Zuständigkeitsbereich das Prostitutionsfahrzeug aufgestellt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Die Anzeige ist zwei Wochen vor der Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs zu erstatten.
Montag bis Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr |
Montag, Dienstag | 14:00 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 14:00 - 18:00 Uhr |