Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bietet die Fachstelle Kinderschutz eine fachliche Beratung für Berufsgruppen und Personen an, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen gemäß § 8b SGB VIII und für Geheimnisträger gemäß § 4 KKG. Die Vorgehensweise bei der Beratung und die rechtlichen Grundlagen werden nachfolgend aufgeführt.
Wenn Sie einen Fall von Kindeswohlgefährdung melden möchten, können Sie uns eine Mail an kinderschutz@landkreishildesheim.de schicken.
Sie machen sich Sorgen um ein Kind? Lassen Sie sich fachlich beraten.
Sie können die Fachstelle Kinderschutz hier erreichen:
05121 309 6201
und
05121 309 6654
oder unter
kinderschutz@landkreishildesheim.de
Sie erhalten in der Beratung eine Ersteinschätzung und Hinweise zum weiteren Vorgehen.
Es gibt oft Unsicherheiten und Unklarheiten im Umgang mit einer Kindeswohlgefährdung und ihrer Dokumentation. Dieses Wissen gab den Anlass, einen standardisierten Kinderschutzbogen für die Risiko- / Gefährdungseinschätzung bei dem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung im Landkreis Hildesheim zu entwickeln.
Der standardisierte Kinderschutzbogen für die Risiko- / Gefährdungseinschätzung bei dem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung im Landkreis Hildesheim ist von der Fachstelle Kinderschutz in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Kinderschutz des Netzwerks Frühe Hilfen im Landkreis Hildesheim erstellt worden.
Vereinbarung zur Sicherstellung des Kindeswohls
Arbeitshilfe Kinderschutzbogen Schwangerschaft und Geburt
Arbeitshilfe Kinderschutzbogen 0 bis 2 Jahre
Arbeitshilfe Kinderschutzbogen 3 bis 5 Jahre
Arbeitshilfe Kinderschutzbogen 6 bis 13 Jahre
Arbeitshilfe Kinderschutzbogen 14 bis 17 Jahre
Das Lüneburger Ampelmodell kann über das Kinderschutzportal Niedersachsen heruntergeladen werden.
Die Beratung kann erfolgen per:
Die Daten werden vertraulich, anonym und pseudonymisiert behandelt.
Die Fachstelle Kinderschutz vermittelt auf Anfrage Informationen über die Möglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe im Kinderschutz durch Teilnahme an:
Die Fachstelle Kinderschutz bietet zusätzlich das Angebot an in Institutionen in Form von
zu spezifischen Themen des Kinderschutzes zu referieren.
SGB VIII (Sozialgesetzbuch - Achtes Buch)
§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung
(1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.
§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. 2Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.
Am 12. Dezember fand der 8. Kinder- und Jugendhilfetag zum Thema
"Wandel von Familie, Kindheit und Jugend - Ist unsere Kinder- und Jugendhilfe noch zeitgemäß?"
statt.
Vorträge zum Download
Prof. Dr. Michael Wrase: Konsequenzen des Bundesteilhabegesetzes für die Kinder- und Jugendhilfe
Am 19.09.2018 fand im Hildesheimer Kreishaus ein interdisziplinärer Fachtag „Kinderschutz geht uns ALLE an - Kinderschutz im Netzwerk von Medizin und Jugendhilfe“ für Fachkräfte aus der Jugendhilfe und dem Gesundheitswesen statt. Die Referenten waren Herr PD Dr. Pascal Bastian, Institut für Sozial– und Organisationspädagogik, Universität Hildesheim (Download Vortrag) und Frau Dr. Barbara Ludwikowski, Kinder- und Jugendkrankenhaus Auf der Bult, Hannover (Download Vortrag).
Im Anschluss wurde eine gemeinsame Vereinbarung vom Landkreis Hildesheim und den örtlichen Kliniken AMEOS Klinikum Hildesheim, Helios Klinikum Hildesheim und St. Bernward Krankenhaus unterzeichnet.
Die Vereinbarung kann hier eingesehen werden.
Konzept Fachstelle Kinderschutz » (PDF, 455 kB)
Beratungsangebote und Beratungsstellen » (PDF, 19 kB)
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