Behinderte Menschen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf vielfältige ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfsmaßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).
Bei der Hilfeart Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII handelt es sich um Hilfe in besonderen Lebenslagen, mithin Sozialhilfe. Die Rechtsgrundlagen für die Hilfegewährung ergeben sich aus den §§ 53 SGB XII ff., den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sowie dem SGB IX.
Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem:
Voraussetzung ist, dass für derartige Hilfen kein anderer Sozialleistungsträger zuständig ist.
Berichte über die Tätigkeit des Sozialamtes im Jahr 2011 können Sie hier sehen:
Jahresbericht wesentliches Produkt Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 2011
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