Eine Gehwegüberfahrt bzw. eine Zufahrt ist die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte oder geeignete Verbindung von anliegenden Grundstücken oder von nicht-öffentlichen Wegen mit einer Straße.
Außerhalb der Ortsdurchfahrt stellen Zufahrten grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Innerorts sind Zufahrten Ausfluss des Gemeingebrauchs der Straße und bedürfen somit keiner Erlaubnis.
Sowohl innerorts als auch außerorts sind für reine Instandhaltungsmaßnahmen an einer bestehenden Zufahrt keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Jedoch muss der Zufahrteninhaber das Einverständnis der Straßenbaubehörde einholen, wenn bei der Instandhaltung der Zufahrt Straßenbauanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen.
Für Zufahrten innerorts ist die jeweilige Gemeinde zuständig, für Zufahrten außerorts der jeweilige Träger der Straßenbaulast, d.h. die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde. Für Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig. Hierbei ist die Zuständigkeit für die Verwaltung der Landesstraßen und der o.g. Kreisstraßen regional auf 13 Geschäftsbereiche der NLStBV aufgeteilt (zum Zuständigkeitsbereich der NLStBV s. Link unter weiterführende Informationen).
Für Arbeiten im Bereich öffentlicher Straßen kann daneben unter Umständen eine verkehrsbehördliche Anordnung erforderlich sein. Bitte erkundigen Sie sich hier im Vorfeld bei der zuständigen Verkehrsbehörde, ob eine verkehrsbehördliche Genehmigung für Ihre Baumaßnahme notwendig ist.
Reine Instandhaltungsarbeiten an Zufahrten außerorts und innerorts sind der zuständigen Behörde im Vorfeld anzuzeigen und ihr Einverständnis ist einzuholen. Stellen Sie bitte sicher, dass Sie frühzeitig die Behörde über Instandhaltungsmaßnahmen informieren.
Für Zufahrten in Ortsdurchfahrten ist die jeweilige Gemeinde zuständig.
Für Zufahrten außerorts ist der jeweilige Straßenbaulastträger, d.h. die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde zuständig. An Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch sind die regionalen Geschäftsbereiche der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig.
Den für Sie zuständigen regionalen Geschäftsbereich der NLStBV und die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite der NLStBV.
Reine Instandhaltungsmaßnahmen an einer bestehenden Zufahrt müssen bei der jeweiligen Straßenbaubehörde angezeigt werden, wenn bei der Instandhaltung der Zufahrt Straßenbauanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen.
Die Straßenbaubehörde erteilt sodann unter Berücksichtigung straßenbaulicher und verkehrlicher Belange ihr Einverständnis.
Montag: | 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag: | Termine nur nach Vereinbarung |
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Freitag: | Termine nur nach Vereinbarung |