Unterschiedliche Grundsteuer für vergleichbare Grundstücke in ähnlicher Lage? Das ist ungerecht und geht zukünftig nicht mehr. Die Grundsteuer muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt werden. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch eine neue Bemessungsgrundlage ersetzt werden.
Bundesweit gelten nun ab 2022 verschiedene Grundsteuergesetze, die ab 2025 für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden. Niedersachsen hat sich im Sinne der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bewusst für eine sehr einfaches Grundsteuer-Modell (Grundsteuer B – Grundvermögen) entschieden. Dennoch müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer in Ihrer Grundsteuererklärung einige Angaben machen, weil diese Ihrem Finanzamt teilweise nicht aktuell und nicht vollständig vorliegen.
Das muss schon ab Juli 2022 geschehen, weil die erforderlichen Schritte von der Neubewertung aller rund 3,6 Millionen Grundstücke in Niedersachsen bis zur Festsetzung der neuen Grundsteuer für 2025 durch die Städte und Gemeinden Zeit benötigen.
Die Grundsteuerreform soll aufkommensneutral durchgeführt werden. Das bedeutet, dass das Gesamtaufkommen an Grundsteuer in jeder Stadt oder Gemeinde durch die Reform weder steigen noch sinken soll. Aber die einzelnen Grundsteuerzahlungen können sich ändern. Die einen Eigentümerinnen und Eigentümer werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, die anderen weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der verfassungswidrigen Einheitswerte. Die Grundsteuerreform hat das Ziel einer gerechteren Grundsteuer!
Jede Eigentümerin/Eigentümer eines Grundstücks ist verpflichtet, eine Erklärung mit den richtigen Angaben elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
In Niedersachsen wird man für die Grundsteuer nur noch ein einziges Mal eine solche Erklärung abgeben müssen. (Anders nur Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: alle 7 Jahre ist eine Erklärung abzugeben. Hier gilt in allen Ländern Bundesrecht.)
Für die Besteuerung ab dem Jahr 2025 gelten die Wertverhältnisse der Grundstücke zum Stichtag 1. Januar 2022.
Bitte beachten Sie: Die Grundsteuer wird erstmalig ab 2025 nach den neuen Regelungen erhoben. Sollten sich an Ihrem Grundbesitz bis dahin Änderungen (z. B. durch Verkauf, Anbau, Abriss) ergeben, erfolgen die notwendigen Anpassungen im neuen und im alten Recht.
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