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Kommunale Ehrungen
[Nr.99035003067000 ]

Persönlichkeiten, die sich um eine Kommune besonders verdient gemacht haben, können von dieser mit Auszeichnungen geehrt werden. Zudem können Verfahren zur Verleihung staatlicher Orden und Ehrungen durch Ihre Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt veranlasst werden.

Dies gilt auch bei besonderen persönlichen Anlässen, wie z.B.

  • Goldene Hochzeit,
  • Diamantene Hochzeit,
  • Eiserne Hochzeit,
  • dem 70. und dem 75. Hochzeitstag,
  • 90. Geburtstag,
  • 95. Geburtstag oder
  • 100. Geburtstag.

Näheres erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen keine Gebühren an.

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

§ 1 Grundsätze

1. Die Gemeinde Algermissen ehrt aus verschiedenen Anlässen Personen und Personengruppen nach diesen Richtlinien.

Geehrt werden Personen und Personengruppen, die ihren Wohnsitz bzw. Firmensitz im Gebiet der Gemeinde Algermissen haben, Mitglied in einem Verein oder Verband sind, der seinen Sitz in der Gemeinde Algermissen hat oder Mitglied einer Spielgemeinschaft sind der ein Algermissener Verein angehört.

Im Einzelnen gelten die Richtlinien für folgende Ehrungen:

  • Verleihung von Ehrenbezeichnungen (§ 2)
  • Rats- und Ortsratsmitglieder und Ortsvorsteher (in) (§ 3)
  • Alters- und Ehejubiläen (§ 4)
  • Erfolgreiche Sportlerinnen und Sportler (§ 5)
  • Erfolgreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer an anderen Wettbewerben (§ 6)
  • Besondere Verdienste im Bereich Sport, Kultur, Gemeinschaft (§ 7)
  • Jubiläen von Kirchengemeinden, Feuerwehren, Vereinen und Verbänden, Firmen und Betrieben (§ 8)

2. Andere als die genannten Ehrungen können vorgenommen werden für Personen und Personengruppen, die auf anderen Gebieten herausragende Leistungen erbracht haben und sich um die Gemeinde Algermissen in besonderem Maße verdient gemacht haben.

§ 2 Verleihung von Ehrenbezeichnungen

1. Die Gemeinde Algermissen kann Personen, die sich um sie in besonderem Maße verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

Die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts richtet sich nach den Vorschriften der Nds. Gemeindeordnung. Um die besondere Bedeutung des Ehrenbürgerrechts zu wahren, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Die Gemeinde Algermissen kann ehemaligen Gemeindebrandmeistern oder Gemeindebrandmeisterinnen auf Vorschlag des Gemeindekommandos der Freiwilligen Feuerwehr Algermissen die Ehrenbezeichnung Ehrengemeindebrandmeister bzw. Ehrengemeindebrandmeisterin verleihen. Die Sätze 2 und 3 des Abs. 1 gelten entsprechend.

3. Die Gemeinde Algermissen kann ehemaligen Ortsbrandmeisterinnen oder Ortsbrandmeistern auf Vorschlag des Gemeindekommandos der Freiwilligen Feuerwehr Algermissen die Ehrenbezeichnung  Ehrenortsbrandmeister bzw. Ehrenortsbrandmeisterin verleihen. Die Sätze 2 und 3 des Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 3 Ehrung von Rats- und Ortsratsmitgliedern sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern

1. Die Gemeinde Algermissen ehrt Rats- und Ortsratsmitglieder sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher für 20jährige Tätigkeit durch Überreichung einer Ehrengabe und einer Ehrenurkunde.

2. Die Gemeinde Algermissen ehrt Rats- und Ortsratsmitglieder sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher bei Ausscheiden aus ihren Funktionen durch Überreichung eines Geldgeschenks im Wert max. von 5 € je Jahr der Tätigkeit, max. 150 €. Daneben erhalten die genannten bei Ausscheiden nach mindestens 3 vollen Wahlperioden eine Ehrengabe (wenn noch nicht nach Abs. 1 erhalten) und eine Ehrenurkunde.

§ 4 Ehrung anlässlich von Alters- und Ehejubiläen

Aus Anlass privater Jubiläen werden nachfolgend aufgeführte Ehrengaben gereicht:

1. Ehejubiläen

Goldene Hochzeit (50 Jahre)

  • gerahmte Urkunde
  • Ehrengabe der Gemeinde
  • Blumenstrauß

Diamantene Hochzeit (60 Jahre)

  • gerahmte Urkunde
  • Ehrengabe der Gemeinde (sofern schon überreicht, Präsent im Wert von jeweils max. 20 €)
  • Blumenstrauß

Eiserne Hochzeit (65 Jahre)

  • gerahmte Urkunde
  • Ehrengabe der Gemeinde (sofern schon überreicht, Präsent im Wert von jeweils max. 25 €)
  • Blumenstrauß

Gnaden Hochzeit (70 Jahre)

  • gerahmte Urkunde
  • Ehrengabe der Gemeinde (sofern schon überreicht, Präsent im Wert von jeweils max. 30 €)
  • Blumenstrauß

Kronjuwelen Hochzeit (75 Jahre)

  • gerahmte Urkunde
  • Ehrengabe der Gemeinde (sofern schon überreicht, Präsent im Wert von jeweils max. 50 €)
  • Blumenstrauß

2. Geburtstage

  • 80. Geburtstag Glückwunschkarte
  • 85. Geburtstag Glückwunschkarte
  • 90. – 99. Geburtstag Glückwunschkarte und Präsent im Wert von jeweils max. 15 €
  • 100. und jeder weitere Geburtstag Glückwunschkarte und Präsent im Wert von jeweils max. 20 €

§ 5 Ehrung erfolgreicher Sportlerinnen und Sportler

1. An Sportlerinnen und Sportler werden verliehen

  1. die Sportmedaille in Gold
  2. die Sportmedaille in Silber
  3. die Sportmedaille in Bronze

Die Verleihung ist mit der Aushändigung einer entsprechenden Besitzurkunde verbunden. Bei wiederholter Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung wird nur eine Urkunde übergeben.

Bei der Ehrung von Mannschaften erhält jedes Mannschaftsmitglied und die Trainerin oder der Trainer die Medaille mit Besitzurkunde.

2. Die Sportmedaille in Gold wird verliehen

  • für die Teilnahme an Olympischen Spielen,
  • Weltmeisterschaften und Europameisterschaften,
  • für die Berufung in eine Nationalmannschaft der Bundesrepublik Deutschland oder eine internationale Auswahlmannschaft
  • und für die Erringung einer Deutschen Meisterschaft.

3. Die Sportmedaille in Silber wird verliehen für

  • die Teilnahme an einer Deutschen Meisterschaft,
  • für die Erringung einer Landesmeisterschaft sowie
  • die Berufung in eine Landesauswahl.

4. Die Sportmedaille in Bronze wird verliehen für die

  • Erringung eines zweiten oder dritten Platzes bei einer Landesmeisterschaft
  • sowie die Erringung einer Meisterschaft über Kreisebene.

§ 6 Erfolgreiche Teilnahme an Wettbewerben

Für die Teilnahme an Wettbewerben die nicht unter § 5 fallen (z.B. Feuerwehr, Musik, Tierzucht, etc.) werden im Einzelfall unter Heranziehung der Kriterien des § 5 Ehrungen durch Überreichung eines Präsents im Wert zwischen 10 und 30 € vorgenommen.

§ 7 Besondere Verdienste im Bereich Sport, Kultur, Gemeinschaft

Personen, die sich um den Sport, die Kultur oder das „Zusammenleben“ in der Gemeinde Algermissen besonders verdient gemacht haben kann eine Ehrengabe der Gemeinde Algermissen verliehen werden.

§ 8 Jubiläen von Kirchengemeinden, Feuerwehren,Vereinen und Verbänden, Firmen und Betrieben

Kirchengemeinden, Feuerwehren, Vereine und Verbände, Firmen und Betriebe werden aus Anlass des 25., 50., 75. usw. Jubiläums geehrt. Es wird ein Präsent im Wert von max. 50 € übergeben

§ 9 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Gemeinde Algermissen für Ehrungen in der Gemeinde Algermissen vom 29.04.1982 außer Kraft.

 

Algermissen, 13.12.2005

Bürgermeister

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