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02.06.2023

Vorschlagsliste für Schöffen und Hilfsschöffen für das Amtsgericht und das Landgericht

Für die Geschäftsjahre 2024 - 2028

Die vom Rat der Gemeinde Algermissen am 11.05.2023 beschlossene Vorschlagsliste für Schöffen und Hilfsschöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 liegt in der Zeit vom 02.06.2023 bis 09.06.2023 in der Gemeindeverwaltung Algermissen, Marktstraße 7, Zimmer 1, während der Öffnungszeiten  der Gemeindeverwal­tung zur Einsicht öffentlich aus.

Innerhalb einer Woche nach Ende der Auslegungsfrist kann jedermann schriftlich oder zu Protokoll der Gemeindeverwaltung mit der Begründung Einspruch erheben, dass in die Liste Personen aufgenommen worden sind, die nach den §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungs­gesetzes (GVG) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Der Wortlaut der §§ 32, 33 und 34 GVG ist nachstehend abgedruckt:

§ 32 (Unfähigkeit zum Schöffenamt)

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind

  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Ver­lust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann

§ 33 (nicht zu berufende Personen)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden

  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden

  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen

  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind

  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind

  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 (Weitere nicht zu berufende Personen)

(1)       Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.         der Bundespräsident

2.         die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung

3.         Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können

4.         Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte

5.         gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvoll­zugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer

6.         Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind

(2)       Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs­beamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Quelle: Frank-Thomas Schmidt, Bürgermeister

Öffnungszeiten Rathaus


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