Die vom Rat der Gemeinde Algermissen am 11.05.2023 beschlossene Vorschlagsliste für Schöffen und Hilfsschöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 liegt in der Zeit vom 02.06.2023 bis 09.06.2023 in der Gemeindeverwaltung Algermissen, Marktstraße 7, Zimmer 1, während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung zur Einsicht öffentlich aus.
Innerhalb einer Woche nach Ende der Auslegungsfrist kann jedermann schriftlich oder zu Protokoll der Gemeindeverwaltung mit der Begründung Einspruch erheben, dass in die Liste Personen aufgenommen worden sind, die nach den §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Der Wortlaut der §§ 32, 33 und 34 GVG ist nachstehend abgedruckt:
§ 32 (Unfähigkeit zum Schöffenamt)
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
§ 33 (nicht zu berufende Personen)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
§ 34 (Weitere nicht zu berufende Personen)
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
Montag: | 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag: | Termine nur nach Vereinbarung |
Mittwoch: | 08:30 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | Termine nur nach Vereinbarung |
Freitag: | Termine nur nach Vereinbarung |