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12.07.2021

Drohnen und Datenschutz, was gibt es zu beachten?

Aktuell gibt es in Deutschland mehr als 450.000 unbemannte Luftfahrtsysteme (sogenannte Drohnen). Viele von diesen sind mit Kamerasystemen ausgestattet. Genutzt werden Drohnen häufig zur Freizeitgestaltung, aber auch gewerblich, zum Beispiel in der Landwirtschaft. Auch in der Gemeinde Algermissen gehen zunehmend Hinweise darauf ein, dass Drohnen unbekannter Besitzer private Grundstücke überfliegen. Die Besitzer dieser Drohnen handeln zu einem großen Teil aus Unwissenheit über die geltende Rechtslage.

Sind die Drohnen mit Kameras ausgestattet, ermöglichen sie unbeobachtete Blicke in nicht einfach zugängliche Orte wie den Garten oder auf die Sonnenterrasse des Nachbarn, aber auch auf öffentliche Straßen oder Plätze. Der potentiell überwachbare Bereich wird nur von den technischen Gegebenheiten des eingesetzten Geräts begrenzt. Mauern, Zäune oder sonstige Abtrennungen, die Dritten das Betreten des so geschützten Bereichs oder den Einblick in diesen erschweren oder unmöglich machen sollen, stellen im Rahmen des Drohneneinsatzes kein Hindernis mehr dar.

Im Regelfall ist nicht zu erkennen, ob die Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist und wer sie betreibt. Dies führt dazu, dass der Einsatz von Drohnen, die mit Videokameras ausgerüstet sind, im Vergleich zum Einsatz stationärer Videoüberwachungsmaßnahmen bei der Erfassung personenbezogener Daten mit einem ungleich größeren Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person (Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verbunden sein kann.

Zum Schutz der Privatsphäre unterliegt der Einsatz von Drohnen sowohl den Regelungen der Luftverkehrsordnung wie auch der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 (sogenannte Drohnen-VO) dient in erster Linie dazu, die Sicherheit im Luftraum zu erhöhen, beinhaltet aber auch Überflugverbote, insbesondere von Wohngrundstücken und Einsatzorten von Sicherheitskräften oder Menschenansammlungen.

Weiter müssen alle Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers künftig gekennzeichnet sein. Dies hat für Betroffene den Vorteil, im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können, aber auch um zivilrechtliche Abwehransprüche durchzusetzen oder unter Umständen aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu erwirken.

Werden mit Hilfe einer Kameradrohne personenbezogene Daten verarbeitet, ist hierfür eine Rechtsgrundlage erforderlich. Ein Personenbezug liegt vor, wenn Bild- oder Videoaufnahmen einer Person, aber auch von Gegenständen (zum Beispiel von Kfz-Kennzeichen oder Gebäuden), eine Identifizierung der Person zulassen. Hierbei kommt es sowohl auf die Flughöhe als auch auf die Kameraauflösung an.

Die Datenschutz-Grundverordnung findet hingegen keine Anwendung, wenn die Aufnahmen für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten gefertigt werden (sogenannte Haushaltsausnahme). Der persönliche und familiäre Bereich endet jedoch an der Grenze zum Nachbargrundstück und bei Beobachtung des öffentlichen Raumes.

Liegt keine wirksame Einwilligung vor, kommt als Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe  f DS-GVO in Betracht. Dazu müsste der Einsatz der Drohne jedoch zur Wahrung des Interesses des Verantwortlichen erforderlich sein und Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen dürften diese nicht überwiegen, insbesondere, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Das eigene Grundstück dient als Rückzugsort und ist der besonders geschützten Privatsphäre zuzuordnen. Aber auch im öffentlichen Bereich muss niemand damit rechnen, von einer Videoüberwachung (heimlich) erfasst zu werden, welche auch noch geeignet ist, einzelne Personen zu verfolgen. Dies führt regelmäßig zu einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Personen und damit zur Unzulässigkeit des Betriebs der Drohne.

Des Weiteren ist es beim Betrieb einer Drohne fast unmöglich, den Informations- und Auskunftspflichten nach Art. 12 ff., 17 DS-GVO nachzukommen.

Wie kann ich mich gegen die Nutzung von Kameradrohnen durch Private wehren?

Im Fall der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts durch den Betrieb einer Kameradrohne stehen der betroffenen Person verschiedene Ansprüche zu. Ist der Betreiber der Drohne bekannt, kann ihm gegenüber der Löschungsanspruch nach Art. 17 DS-GVO geltend gemacht werden und es besteht ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO. Die betroffene Person kann sich auch im Wege der Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO an den Landesbeauftragten für Datenschutz in Niedersachsen wenden.

Werden Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich oder Tonaufnahmen gespeichert, können die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden.

Darüber hinaus ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht zivilrechtlich über § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)  geschützt und kann zu einem Unterlassungsanspruch führen (§ 1004 Abs. 1 BGB analog).

Verstöße gegen die Vorgaben des LuftVG und der Datenschutz-Grundverordnung können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Bezüglich der luftverkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Erlaubnispflicht, Kenntnisnachweis etc.) zum Betrieb einer Drohne bieten das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie die zuständige Landesluftfahrtbehörde Informationen an.

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